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Abgrenzung zu steuerbaren Leistungen mit Unterhaltungs-/Vergnügungscharakter

Abgrenzung zu steuerbaren Leistungen mit Unterhaltungs-/Vergnügungscharakter

Kommentierung
Mehrwertsteuer

Abgrenzung zu steuerbaren Leistungen mit Unterhaltungs-/Vergnügungscharakter

1. Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin, eine Aktiengesellschaft, betreibt seit vielen Jahren eine Karateschule. Das effektive Angebot umfasst nicht nur Kickboxkurse für Kinder und Erwachsene, sondern auch Fitness-, Tae Bo-, Krafttraining-, Dampfbad- und Solariumdienstleistungen. Die Beschwerdegegnerin vertrat gegenüber der ESTV die Auffassung, dass es sich bei ihren Kickboxkursen für Kinder und Erwachsene um von der Mehrwertsteuer ausgenommene Bildungsleistungen handle.

Bezüglich der Kickboxkurse für Erwachsene teilte die ESTV diese  Auffassung nicht, da die Wissensvermittlung nicht das primär verfolgte Ziel der Kurse sei. Vielmehr handle es sich um eine angeleitete sportliche Betätigung (Training), die in erster Linie die körperliche Ertüchtigung, die Selbstwahrnehmung, die Persönlichkeitsbildung und daraus resultierend die Verbesserung des Wohlbefindens der Teilnehmer zum Ziel habe. Des Weiteren würden die Teilnehmer nur für den Zutritt zu Trainingsräumlichkeiten inkl. Trainer und Trainingspartner bezahlen, nicht jedoch für eine gewisse Anzahl Unterrichtsstunden. Aus diesem Grund würde kein vordefiniertes Lernziel bestehen, weshalb keine Bildungsleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn vorliege.

Die Beschwerdegegnerin erhob gegen den Einspracheentscheid der ESTV Beschwerde beim BVGr, welches die Beschwerde guthiess. Dagegen erhob die ESTV Beschwerde beim BGr mit den Anträgen, das BVGr-Urteil aufzuheben und die Einspracheentscheide der ESTV zu bestätigen.

2. Erwägungen

2.1.  Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Bildungsleistungen

Ob die von der Beschwerdegegnerin angebotenen Kickboxkurse als Bildungsleistungen im mehrwertsteuerlichen Sinne gelten, ist durch Gesetzesauslegung zu bestimmen, wobei die üblichen Auslegungsregeln auch bei Steuerrechtsnormen gelten. Dabei ist bei der Auslegung vor allem auf das Besteuerungsziel abzustellen, d.h. Ausnahmevorschriften...

iusNet StR 29.03.2020

 

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