Die Beschwerdegegnerin betreibt seit vielen Jahren eine Karateschule. Neben Kickboxkursen für Kinder und Erwachsene bietet sie auch Fitness- und Wellnessdienstleistungen an. Während die ESTV die Kickboxkurse für Kinder als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Dienstleistungen betrachtete, war sie der Meinung, dass bei den Kickboxkursen für Erwachsene keine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Bildungsleistungen vorliege, da die Wissensvermittlung nicht das primär verfolgte Ziel sei und kein vordefiniertes Lernziel bestehe. Das BGr bestätigt diese Auffassung.