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Lebensmittelpunkt in einer Einzimmerwohung

Lebensmittelpunkt in einer Einzimmerwohung

Kommentierung
Direkte Steuern

Lebensmittelpunkt in einer Einzimmerwohung

I. Sachverhalt

Die steuerpflichtigen Eheleute B.A. und A.A. besitzen eine Liegenschaft in U/AG, wo sie lange Zeit zusammen mit ihren Töchtern wohnhaft und unbeschränkt steuerpflichtig waren. Nachdem sie einige Jahre in V/AG Wohnsitz hatten, meldeten sie sich per 1. Mai 2015 wieder in U/AG an. Per 30. November 2015 meldeten sie sich sodann nach W/SZ ab, wo sie ab 1. Dezember 2015 eine Einzimmerwohnung mieteten.

Die StK U/AG stellte mit Verfügung vom 23. September 2017 fest, dass die Eheleute in der Steuerperiode 2015 in U/AG unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sind. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Beschwerde ans BGr beantragen die Eheleute der Wohnsitz in W/SZ sei als steuerlicher Wohnsitz zu bestätigen, mit einer Nebensteuerpflicht in U/AG.

II. Erwägungen

1. Ungebührliche Verzögerung des Verfahrens

In formeller Hinsicht rügen die Ehegatten, die kantonalen Instanzen hätten ihre Verfahrensgarantien nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt, indem sie das Verfahren ungebührlich verzögert hätten und parteiisch gewesen seien. Das BGr tritt auf diese Rüge deshalb mangels Substanziierung nicht weiter ein (E. 3.1 und 3.2).

2. Rechtsungleiche Behandlung

Die Ehegatten rügen weiter, die kantonalen Instanzen hätten sie rechtsungleich behandelt (Art. 8 Abs. 1 BV). Sie behaupten, dass Mitglieder der StK anlässlich einer Befragung mündlich bestätigt hätten, dass sie "als Sozialhilfebezüger [...] problemlos nach W entlassen" worden seien. Das BGr stellt fest, dass selbst wenn diese Behauptung zuträfe, darin keine ständige Praxis der Steuerkommission erblickt werden könnt, die einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Gleichbehandlung im Unrecht in Betracht kommen liesse. Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend substanziiert ist (E. 4).

3. Verletzung der Niederlassungsfreiheit

Die Ehegatten sehen sich durch die Besteuerung in U/AG in...

iusNet StR 29.09.2021

 

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