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Kickboxkurse gehören nicht zu den ausgenommenen Bildungsleistungen

Kickboxkurse gehören nicht zu den ausgenommenen Bildungsleistungen

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Mehrwertsteuer

Kickboxkurse gehören nicht zu den ausgenommenen Bildungsleistungen

Die Beschwerdegegnerin betreibt seit vielen Jahren eine Karateschule. Das effektive Angebot umfasst nicht nur Kickboxkurse für Kinder und Erwachsene, sondern auch Fitness-, Tae Bo-, Krafttraining-, Dampfbad- und Solariumdienstleistungen. Die Beschwerdegegnerin vertrat gegenüber der ESTV die Auffassung, dass es sich bei ihren Kickboxkursen für Kinder und Erwachsene um von der Mehrwertsteuer ausgenommene Bildungsleistungen handle.

Bezüglich der Kickboxkurse für Erwachsene teilte die ESTV diese Auffassung nicht, da die Wissensvermittlung nicht das primär verfolgte Ziel der Kurse sei. Vielmehr handle es sich um eine angeleitete sportliche Betätigung (Training), die in erster Linie die körperliche Ertüchtigung, die Selbstwahrnehmung, die Persönlichkeitsbildung und daraus resultierend die Verbesserung des Wohlbefindens der Teilnehmer zum Ziel habe. Des Weiteren würden die Teilnehmer nur für den Zutritt zu Trainingsräumlichkeiten inkl. Trainer und Trainingspartner bezahlen, nicht jedoch für eine gewisse Anzahl Unterrichtsstunden. Aus diesem Grund würde kein vordefiniertes Lernziel bestehen, weshalb keine Bildungsleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn vorliege.

Die...

iusNet StR 29.03.2020

 

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