Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit 2007 aufgegeben, steht im Widerspruch zur Deklaration seiner Liegenschaften im Geschäftsvermögen. Eine Sachdarstellung, die über Jahre hinweg in gleicher Art und Weise vertreten wurde, ist schwerer zu gewichten als eine Erklärung in einem bestimmten Zeitpunkt.