Das Bundesgericht hat zu beurteilen, ob nicht wieder einbringliche Darlehen, die an verbundene Personen gewährt wurden, als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren und ob die buchmässige Aufwertung von Liegenschaften im Rahmen einer finanziellen Sanierung dem steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen ist.
Das VGr setzt sich einerseits mit der Frage auseinander, ob es sich beim vorliegenden Aktionärsdarlehen um ein simuliertes Darlehen handelt und prüft in diesem Zusammenhang auch, welcher Steuerperiode das simulierte Darlehen hinzuzurechnen ist.
Das BGr befasst sich hauptsächlich mit der Anwendung des relevanten Zinssatzes auf ein Darlehen, welches eine Muttergesellschaft ihrer Tochter gewährt hat. Es berücksichtigt dabei das Rundschreiben der ESTV betreffend steuerlich anerkannte Zinssätze 2013 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken sowie das Fremdvergleichsprinzip ("dealing at arm's length").