Darf bei der Übertragung des gesamten Immobilienportfolios einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung – einem sogenannten Immobilien Asset Swap – die Grundstückgewinnsteuer erhoben werden? Diesbezüglich hielt das BGr fest, dass dieser Vorgang einer Aufteilung gemäss Art. 80 Abs. 4 BVG entspricht, wonach für die Grundstückgewinnsteuer ein Steueraufschub zu gewähren ist. Zudem geht das BGr auch darauf ein, wann Art. 80 Abs. 4 BVG nicht angewendet werden kann.