Das BGr beurteilt, ob bei der Übertragung des gesamten Immobilienportfolios einer Pensionskasse auf eine Anlagestiftung – einem sogenannten Immobilien Asset Swap – die Grundstückgewinnsteuer erhoben werden darf. Im Vordergrund steht insbesondere, ob der Steueraufschubtatbestand nach Art. 80 Abs. 4 BVG anzuwenden ist.