Das BGr schützt die Veranlagung eines selbstbewohnenden Liegenschaftenhändlers aufgrund der eingesetzten Fremdmittel, des vorhandenen Fachwissens, der planmässigen Vorgehensweise und der Wiederanlage des Gewinns in eine Ersatzliegenschaft. Es korrigiert die Vorinstanzen bezüglich Anwendung der Ermessenveranlagung. Die Ansicht, der Mangel einer Mahnung mit Nachteilsandrohung könne im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, teilt das BGr nicht. Die Gewinnbemessung hat im ordentlichen Verfahren mit voller Kognition zu erfolgen. Die Handänderungssteuern stellen bei einem Liegenschaftenhändler als mit der Veräusserung verbundene Kosten abzugsfähigen Aufwand dar.