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Selbstbewohnender gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

Selbstbewohnender gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

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Selbstbewohnender gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

Als 19-jähriger erwarb A 2007 ein Grundstück im Kt BS. Er finanzierte dieses durch ein Darlehen seiner Mutter (Fr. 250'000.--) und einer Hypothek (Fr. 670'000.--). A bewohnte das Dachgeschoss und vermietete die übrigen Wohnungen. Nach Begründung von Stockwerkeigentum verkaufte er alle Wohnungen per 1. Juni 2012 und erwarb im gleichen Jahr eine neue Liegenschaft in Basel.

Der Aufforderung der StV BS, einen Geschäftsabschluss einzureichen, kam A nicht nach. In der teilweisen Ermessensveranlagung für die direkte Bundessteuer 2012 wurden A Fr. 800'000.-- als Einkunft aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel aufgerechnet. Die Rechtsmittel gegen diese Veranlagung wiesen die StRK und das AGr BS ab.

Mit Beschwerde 26. Juni 2018 beantragt A den Entscheid aufzuheben, eventualiter den Gewinn aus Liegenschaftenhandel niedriger anzusetzen resp. die Sache zurückzuweisen.

Das BGr bejahte die Frage, ob der vom Beschwerdeführer erzielte Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft B eine Einkunft aus einer von diesem ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler darstellt klar. Es schützte nicht nur die Auffassung der Vorinstanz, welche...

iusNet StR 24.09.2019

 

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