Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit eines aufgrund einer anonymen Anzeige eingeleiteten Steuerhinterziehungsverfahrens auch bei einer Änderung der Verwaltungspraxis, wenn dies nicht durch das kantonale Verfahrensrecht ausgeschlossen ist und ein öffentliches Interesse besteht.
Vorsorgepläne, welche Kriterien enthalten, deren Erfüllung alleine vom Willen des Arbeitgebers abhängt, erfüllen die Voraussetzungen der Kollektivität im Sinne von Art. 1c Abs. 1 Satz 2 BVV 2 regelmässig nicht.