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Kollektivität von „à la carte“ Vorsorgeplänen

Kollektivität von „à la carte“ Vorsorgeplänen

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Kollektivität von „à la carte“ Vorsorgeplänen

Die A AG mit Sitz in ZH bezweckt die Erbringung von Beratungen im Versicherungs-, Vorsorge- und Finanzbereich. Im HR waren der Alleinaktionär B als einziger VR mit Einzelunterschrift, C und D als Direktoren mit Kollektivunterschrift zu zweien sowie E ohne Funktionsangabe mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen. Die A AG schloss mit der Stiftung F zwei Vorsorgepläne ab. Im Anschlussvertrag 1 wurden alle dem BVG unterstehenden Arbeitnehmenden mit Ausnahme der Geschäftsleitung versichert. Im Anschlussplan 2 wurden alle Mitglieder der Geschäftsleitung ab einer Jahreslohnsumme von über CHF 150‘000 versichert. Die Finanzierung erfolgte zu 40 % durch den Arbeitnehmer und zu 60 % durch den Arbeitgeber. Daneben bestand mit der Stiftung G für die ausserordentliche berufliche Vorsorge ein weiterer Vorsorgeplan, wonach sämtliche Mitglieder der Geschäftsleitung versichert sind, welche über einen gemeldeten massgeblichen Lohn von mindestens 565 % der maximalen AHV-Rente verfügen. Die Sparbeiträge wurden zu 70 % vom Arbeitgeber und zu 30 % vom Arbeitnehmer finanziert.

In der Veranlagung der A AG wurden die Arbeitgeberbeiträge für B betreffend den Anschlussplan 2 und den...

iusNet StR 25.02.2019

 

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