Das BGr ist der Auffassung, dass die Umstrukturierung, welche der Steuerpflichtige mit der Einlage seines gewinnbringenden Einzelunternehmens in eine überschuldete Gesellschaft, an welcher er als Mehrheitsaktionär beteiligt ist, vornahm, eine Steuerumgehung darstellt.
Das BGr hatte zu beurteilen, ob das VGr ZH in einem Ordnungsbussenverfahren zu Recht einen Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer verlangt hat, welcher der Zürcher Justiz aus früheren Verfahren CHF 32‘617.85 schuldete.
Das BGr hatte zu entscheiden, ob sich das Hauptsteuerdomizil des unverheirateten, dreissjährigen A an seinem Wochenaufenthaltsort im Kanton Zürich oder in der Gemeinde V. im Kanton SG befindet.
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jede von einer Behörde getroffene und dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebrachte Massnahme zur Feststellung der Steuerforderung geeignet, die Verjährung zu unterbrechen und eine neue Verjährung auszulösen.
Das BGer hatte die Frage zu beantworten, ob Tatsachen, welche sich erst nach dem Bilanzstichtag ereignen, unter dem Stichtagprinzip beachtlich und die vorgenommenen Abschreibungen geschäftsmässig begründet sind.
Informationen zu Drittpersonen, die im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens in die USA übermittelt werden, dürfen vom IRS nur in Verfahren gegen den in den USA steuerpflichtigen wirtschaftlich Berechtigten für den im Ersuchen erwähnten Tatbestand verwendet werden dürfen und sie geheim zu halten sind.
Die falsche Angabe darüber, dass rund 80'000 Zweitverdienerehepaare von der Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» betroffen seien, bildete einen wesentlichen Teil der öffentlichen Diskussion im Vorfeld der Abstimmung und war wichtig für die Entscheidbildung.
Das BGr bestätigt das Vorliegen einer geldwerten Leistung beim Verkauf eines Chalets durch eine Aktiengesellschaft zu einem Vorzugspreis an die Kinder des Aktionärs.