Anfechtung einer Ermessenseinschätzung im Nachsteuerverfahren
Anfechtung einer Ermessenseinschätzung im Nachsteuerverfahren
Anfechtung einer Ermessenseinschätzung im Nachsteuerverfahren
Die Steuerpflichtigen reichten am 02. Oktober 2018 beim KStA ZH eine (straflose) Selbstanzeige ein und legten in der Türkei erworbene, bisher nicht deklarierte Vermögenswerte, offen. Die türkischen Liegenschaften wurden in den Jahren 2006, 2010, 2011, 2015 und 2016 erworben. Ferner brachten sie vor, dass sie 2007 zwei Privatdarlehen zu einem Zinssatz von 1% p.a. aufnahmen. Das KStA ZH eröffnete daraufhin Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer sowie die kantonalen Steuern für die Steuerperioden 2008 bis 2016.
Im April 2020 und März 2021 erfolgten mehrere Auflagen mit Androhung einer Festlegung der Nachsteuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen, wobei auf die eingeschränkte Anfechtbarkeit einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen hingewiesen wurde. Diese sei auch im Nachsteuerverfahren nur aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit anfechtbar.
Nach mehreren Schriftenwechseln erliess das KStA ZH die Nachsteuerverfügungen vom 24. März 2022 mit Forderungen von gesamthaft rund CHF 30'000.00 (direkte Bundessteuer) bzw. rund CHF 67'000.00 (kantonale Steuern) für die Steuerperioden 2010 bis 2012 und 2014 bis 2016. Die...
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