Nichtige Ermessensveranlagung
Nichtige Ermessensveranlagung
Nichtige Ermessensveranlagung
Nach langjähriger Tätigkeit als Botschafter der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Ausland kehrte A.A zusammen mit seiner Ehefrau B.A. im Jahr 2001 in die Schweiz zurück. Im Juli 2002 trat A.A._ vorzeitig in den Ruhestand. Nach der Rückkehr in die Schweiz reichten die Eheleute A. keine Steuererklärungen ein, weswegen die Steuerverwaltung des Kantons Bern sie jeweils sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer nach Ermessen veranlagte und dabei die jeweils sowohl das steuerbare Einkommen als auch das steuerbare Vermögen gegenüber der Vorperiode erhöhte. Nachdem die Veranlagungen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen waren, hat die Steuerverwaltung die Zwangsvollstreckung eingeleitet welche am 31.Oktober 2005, 10. Dezember 2009 sowie 5.Oktober 2010 zu Pfändungen führte.
Nachdem die Steuerpflichtigen die Revision sämtlicher Veranlagungen verlangt hatten, revidierte die Steuerbehörde die Veranlagungen 2010 – 2012, nicht aber die Veranlagungen 2006- 2009. Dagegen erhoben sie Einsprache und nach deren Abweisung Rechtsmittel. Dabei wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern die Rechtsmittel ab, erklärte jedoch die von der...
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