Widerruf der Steuerbefreiung: Wettbewerbsneutralität bei gemeinnützigen Organisationen
Widerruf der Steuerbefreiung: Wettbewerbsneutralität bei gemeinnützigen Organisationen
Widerruf der Steuerbefreiung: Wettbewerbsneutralität bei gemeinnützigen Organisationen
Der Verein A., gegründet 1888, betreibt die gemeinnützige Herberge B. und das Hotel C. Die Gewinne des Hotels dienen der Quersubventionierung der Herberge. Die Steuerbefreiung des Vereins wurde im Jahr 2020 überprüft und schliesslich rückwirkend ab 2020 durch das kantonale Steueramt widerrufen. Streitpunkt ist, ob der Hotelbetrieb uneigennützig und gemeinnützig ist und ob die Steuerbefreiung wettbewerbsneutral bleibt.
Das BGr urteilt, dass das Prinzip der Uneigennützigkeit verlangt, dass eine juristische Person ausschliesslich gemeinnützige Ziele verfolgt. Unternehmensorientierte Tätigkeiten dürfen dem gemeinnützigen Zweck nur untergeordnet sein. Der Hotelbetrieb des Vereins erwirtschaftet erhebliche Umsätze (bis zu 50 % des Gesamterlöses) und kann deshalb nicht als untergeordneter Hilfsbetrieb angesehen werden. Obwohl die Gewinne vollständig der gemeinnützigen Herberge zugutekommen, wurde festgestellt, dass der Hotelbetrieb nicht lediglich ein Mittel zum Zweck darstellt, sondern eine bedeutende wirtschaftliche Aktivität mit eigener Marktpräsenz ist. Gemäss Bundesgericht reicht die Zweckbindung der Hotelgewinne allein nicht aus, um Uneigennützigkeit zu begründen, da die...
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