Übergang stiller Reserven bei Statuswechsel
Übergang stiller Reserven bei Statuswechsel
Übergang stiller Reserven bei Statuswechsel
Die A. Genossenschaft mit Sitz in Basel umfasste einerseits das operative Detailhandelsgeschäft mit diversen Betriebsstätten, unter anderem auch im Kanton Aargau. Ausserdem übte sie die schweizweiten Leistungsfunktionen aus. In diesem Rahmen hielt sie unter anderem auch Immaterialgüterrechte der gesamten A.-Gruppe. Im Rahmen einer Vermögensübertragung wurde das operative Geschäft und damit die Betriebsstätten auf eine Tochtergesellschaft mit Sitz im Kanton Basel-Stadt ausgegliedert. Durch die Umstrukturierung wurde die A. Genossenschaft zur Konzernobergesellschaft. Die Immaterialgüterrechte verblieben bei ihr. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt hat in einem Ruling den Steueraufschub für die stillen Reserven auf den Immaterialgütern zugesichert. Die Steuerverwaltung des Kantons Aargau hat die Besteuerung einer Quote von 5,618 % dieser stillen Reserven beansprucht.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Steuerrecht (Art. 127 Abs. 1 BV), da das Steuergesetz des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG AG; SAR 651.100), insbesondere dessen § 71 Abs. 5 (in der Fassung vom 22. August 2006, in Kraft ab 1. Januar 2007; AGS 2006 S....
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