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Barbetrieb mit zu tiefer Bruttogewinnmarge

Barbetrieb mit zu tiefer Bruttogewinnmarge

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Barbetrieb mit zu tiefer Bruttogewinnmarge

Die A AG mit Sitz im Kt SG betrieb eine Bar. Gemäss handelsrechtlichem Abschluss ergab sich eine Bruttogewinnmarge von 56,25%. Mit Blick auf die unüblich tiefe Bruttogewinnmarge ersuchte das KStA SG um näheren Aufschluss. Den eingereichten Kontoblättern liess sich entnehmen, dass die Barumsätze jeweils erst am Monatsende verbucht worden waren. Das KStA SG unterbreitete einen Veranlagungsvorschlag, welcher auf einer Bruttogewinnmarge von 80 % beruhte und forderte die A AG auf, die Kassenstreifen nachzureichen, ansonsten zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen geschritten werde. 

Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichtige nicht nach, sie erhob aber Einwände gegen den Veranlagungsvorschlag und machte nähere Angaben zu den Bruttogewinnmargen auf den einzelnen Getränkeprodukten. Das KStA SG nahm eine Einzelkalkulation vor und gelangte zu einer Bruttogewinnmarge von 73 %, was in den Veranlagungsverfügungen zu einem Ermessenszuschlag für nicht verbuchte Umsatzanteile führte.

Die ESTV, Hauptabteilung MWST, kam bei einer externen Kontrolle zum Ergebnis, dass die Umsätze geschätzt werden müssen, da "nicht über eine Kassa getippt" worden sei und die...

iusNet StR 11.02.2019

 

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