Befreiung von der bernischen Handänderungssteuer für subventionierte Unternehmen
Befreiung von der bernischen Handänderungssteuer für subventionierte Unternehmen
Befreiung von der bernischen Handänderungssteuer für subventionierte Unternehmen
Die A. AG erwarb mit Kaufvertrag vom 24. November 2017 ein Grundstück im Kanton Bern zu einem Preis von CHF 11 Mio. Der beurkundende Notar deklarierte eine Handänderungssteuer von CHF 0.00, weil eine gesetzliche Ausnahme gegeben sei.
Das zuständige Grundbuchamt verneinte die Steuerbefreiung und setzte die Handänderungssteuer auf CHF 198'000.00 fest. Kantonale Rechtsmittel blieben erfolglos.
Die Steuerpflichtige führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGr.
Handänderungssteuern sind indirekte Steuern im nicht-harmonisierten Bereich. Das BGr prüft den angefochtenen Entscheid folglich nur mit einer auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte beschränkten Kognition, namentlich auf Verstösse gegen das Willkürverbot. Das Vorbringen von Beschwerdeführern hat den Anforderungen an die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht zu genügen (E. 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3).
Der Kanton Bern erhebt beim Erwerb eines Grundstückes grundsätzlich eine Handänderungssteuer (Art. 1 HG BE; seit 01.04.2023 HStG BE). Die Erwerberin des Grundstückes ist handänderungssteuerpflichtig. Eine...
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