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Beginn der relativen Revisionsfrist

Beginn der relativen Revisionsfrist

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Direkte Steuern

Beginn der relativen Revisionsfrist

Gemäss § 139 StG ZG sowie Art. 51 Abs. 1 StHG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn, unter anderem, erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (vgl. ferner Art. 147 DBG). Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (§ 140 StG ZG).

Als entdeckt gelte ein Revisionsgrund, wenn der Steuerpflichtige die nötigen sicheren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gewonnen habe. Er müsse in der Lage sein, die Revision mit begründeter Aussicht auf Erfolg geltend zu machen und zu begründen

Das Bundesgericht habe bisher offen gelassen, ob eine aktuelle Doppelbesteuerung einen (verfassungsunmittelbaren) Revisionsgrund darstelle. Gleichwohl habe es sich im Urteil 2C_398/2020 zur Frage des Beginns der relativen Verwirkungsfrist nach Art. 51 Abs. 3 StHG geäussert, wenn als allfälliger Revisionsgrund eine interkantonale Doppelbesteuerung geltend gemacht werde....

iusNet StR 28.09.2022

 

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