Der Eigenmietwert einer italienischen Liegenschaft
Der Eigenmietwert einer italienischen Liegenschaft
Der Eigenmietwert einer italienischen Liegenschaft
Die Eheleute BA, wohnhaft in Genf, sind Eigentümer von zwei Liegenschaften in Italien. Nach mehreren Erdbeben führten sie im Jahr 2018 diverse Reparaturen und erdbebensichere Verstärkungen für insgesamt CHF 182'369 durch. Die Gebäudeversicherungskosten beliefen sich auf CHF 1'934. Diese Kosten haben sie in ihrer Steuererklärung 2018 als Unterhaltskosten in Abzug gebracht. In der Steuerveranlagung 2018 setzte die KStV-GE den Eigenmietwert der italienischen Liegenschaften auf 4.5% des geschätzten Verkehrswertes fest. Der so ermittelte Wert sei ein Nettowert, weshalb der Abzug von Unterhaltskosten nicht zulässig sei. Nachdem die kantonalen Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft waren, erhoben die Eheleute BA beim BGr Beschwerde. Das BGr ruft zunächst die für die Bestimmung des Eigenmietwerts geltenden Grundsätze gemäss Art. 21 Abs. 2 DBG in Erinnerung (vgl. Urteil 2C_724/2021). Danach legt es dar, dass die KStV-GE in ihrer Praxis den Eigenmietwert von Immobilien in einem Land, das die Eigenmietwertbesteuerung nicht kennt, in der Praxis auf 4,5% des Steuerwerts der Immobilie schätzen kann. Dieser Satz berücksichtigt einen Pauschalabzug von 25% der Bruttomiete für Unterhaltskosten, die...
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