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Enges Verständnis des Begriffs des Übermittlungsfehlers gemäss AIAG

Enges Verständnis des Begriffs des Übermittlungsfehlers gemäss AIAG

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Enges Verständnis des Begriffs des Übermittlungsfehlers gemäss AIAG

Die B Ldt. mit Sitz auf den Bahamas hält ein Konto bei der Bank C. Die Bank gelangte zum Schluss, aufgrund der Bestimmungen zum automatischen Informationsaustausch handle es sich bei der B Ltd. gemäss dem gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard, CRS) um eine sogenannte "passive Non-Financial Entity with one or more controlling persons that is a Reportable Person", also um eine Rechtseinheit, die kein Finanzinstitut ist und die von einer oder mehreren meldepflichtigen - d.h. zu meldenden - Personen kontrolliert wird. Als "meldepflichtige Person" wurde A identifiziert, der gemäss den Unterlagen seinen Wohnsitz in Argentinien hat.

Nachdem die Bank die Informationen betreffend die B Ltd. und A an die ESTV übermittelt hatte, ersuchte A die ESTV mit Schreiben vom 7. August 2019 um Datenkorrektur. Insbesondere beantragte er, er sei aus den zu übermittelnden Daten zu streichen.

Mit Verfügung vom 15. November 2019 wies die ESTV den Antrag auf Streichung sinngemäss ab, indem sie festhielt, die Informationen betreffend A würden an Argentinien übermittelt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVGr mit Urteil vom 1. September 2020 ab.

Die...

iusNet StR 27.04.2021

 

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