Ermessenseinschätzung
Ermessenseinschätzung
Ermessenseinschätzung
Die B war vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2016 mehrwertsteuerlich registriert und bezweckte u.a. den gewerblichen Transport von Gütern und Personen, einschliesslich Limousinenservice. Die ESTV führte bei der B eine Kontrolle im Jahr 2012 und 2014 durch, wobei sich die B trotz Aufforderung der ESTV wegerte, die Unterlagen im Jahr 2014 erneut vorzulegen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, eine Kontrolle sei nicht mehr möglich, weil die Frist von 360 Tagen zwischen den beiden Kontrollen abgelaufen sei. Die ESTV teilte daraufhin der B mit, dass eine ermessensweise Berechnung der massgeblichen Umsätze vorgenommen werden müsse, wenn sie die Vorlage der Unterlagen verweigere.
Die ESTV stellte bei ihrer Kontrolle fest, dass u.a. gewisse Unterlagen und Aufzeichnungen (Kassabuch, Fahrtenschreiber) nicht oder nur teilweise vorhanden waren und Bareinnahmen und Löhne des Geschäftsführers nicht periodengerecht verbucht wurden. Zudem sei der Treibstoffaufwand im Verhältnis zu den verbuchten Umsätzen - mit Ausnahme des Jahres 2012 - überdurchschnittlich hoch gewesen. Daraufhin erliess die ESTV zwei Einschätzungsmitteilungen und setzte Mehrwertsteuernachforderungen fest....
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