Gemischter Betrieb Liegenschaftenhandel und Immobilienverwaltung
Gemischter Betrieb Liegenschaftenhandel und Immobilienverwaltung
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Die Eheleute A sind im Liegenschaftenhandel tätig. Sie machten in ihren Steuererklärungen für die Steuerperioden 2007 bis 2013 Abschreibungen auf ihren Liegenschaften im Umfang von CHF 1'885'243.91 geltend.
Mit Verfügungen vom 1. Oktober 2015 liess die StV BS die Abschreibungen auf den Liegenschaften nicht zum Abzug zu und erhob Belastungszinsen in Höhe von CHF 179‘191.--. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die StV BS, die StRK BS Appellationsgericht BS ab.
Die Eheleute A beantragen die Abschreibungen seien zum Abzug zuzulassen und die Belastungszinsen auf CHF 115'706.15 zu reduzieren.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG bzw. § 28 Abs. 2 lit. a StG BS sind geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven zulässig, soweit sie buchmässig ausgewiesen sind. Voraussetzung ist, dass es sich bei diesen Aktiven um Geschäftsvermögen handelt. Zudem ist zwischen ordentlichen und ausserordentlichen Abschreibungen zu unterscheiden, je nachdem, ob es sich um Wirtschaftsgüter handelt, die infolge Gebrauchs laufend an Wert verlieren (ordentliche Abschreibung), oder ob der Wertverzehr ein einmaliges, ausserordentliches Ereignis darstellt...
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