Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel trotz langer Haltedauer
Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel trotz langer Haltedauer
Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel trotz langer Haltedauer
A ist von Beruf Bauingenieur und Geschäftsführer der D AG, die bis zu ihrer Liquidation im Jahr 2010 im Bereich Bauwesen, Immobilienentwicklung und Immobilienverwaltung tätig war.
Im Jahr 1978 erwarb A ein Grundstück in der Gemeinde E/GE. Im Rahmen einer Teilung wurde das Grundstück an A und F, beide selbständige Unternehmer im Bereich Tiefbau, Bau und Industrie, als Gesamteigentum übertragen. Im Jahr 1981 wurden auf diesem Grundstück ein Wohnhaus und eine Garage gebaut und anschließend vermietet. Im Jahr 2016 verkauften A und F die Liegenschaft zu einem Preis von CHF 2'870'000.
Im Jahr 1979 erwarben A, F und H, welche in einem Architekturbüro arbeitete, ein in der Gemeinde C gelegenes Grundstück. Im Jahr 1987 wurden auf diesem Grundstück eine Villa mit Wintergarten und eine Garage gebaut. A übernahm die Liegenschaft zu Alleineigentum und verkaufte sie per 2014 für CHF 2‘600‘000.
Die KStV GE stellte sich auf den Standpunkt, es handle sich bei den erzielten Gewinnen um Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und veranlagte A entsprechend. Die von A erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Der BGr weist zunächst darauf hin, dass nach...
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