Keine Fristwiederherstellung bei fehlendem Nachweis des Verhinderungsgrundes
Keine Fristwiederherstellung bei fehlendem Nachweis des Verhinderungsgrundes
Keine Fristwiederherstellung bei fehlendem Nachweis des Verhinderungsgrundes
Sachverhalt
Nachdem der Steuerpflichtige trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte, veranlagte ihn die örtliche Steuerkommission für die direkte Bundessteuer 2014 nach pflichtgemässem Ermessen. Die gegen die Veranlagungsverfügung gerichtete Eingabe des Steuerpflichtigen nahm die Steuerkommission als Revisionsgesuch entgegen und wies ab. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau qualifizierte die Eingabe indes als Fristwiederherstellungsgesuch und hob die Veranlagungen auf und wies die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Einspracheverfahrens an die örtliche Steuerkommission zurück. Diese forderte den Steuerpflichtigen auf, einen etwaigen Hinderungsgrund darzutun. Der Steuerpflichtige reichte Unterlagen ein, welche die Steuerkommission als ungenügend erachtete, weshalb sie auf die Einsprache - zufolge verpasster Einsprachefrist und mangels Gründen für die Wiedereinsetzung in den früheren Stand - nicht eintrat.
Aus den Erwägungen
Die Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist direktsteuerlich nur anzuordnen, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie durch erhebliche Gründe - namentlich Krankheit - an der...
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