Keine Heilung einer verpassten Rechtsmittelfrist durch Beiladung zu einem Verfahren
Keine Heilung einer verpassten Rechtsmittelfrist durch Beiladung zu einem Verfahren
Keine Heilung einer verpassten Rechtsmittelfrist durch Beiladung zu einem Verfahren
Mit Veranlagungsverfügung vom 11. März 2014 veranlagte die KStV SZ die mittlerweile verstorbenen Eheleute A. für die kantonale Steuer und die direkte Bundessteuer 2012. Gegen diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen, bzw. ihre ins Verfahren eigetretenen Nachkommen Einsprache, die abgewiesen wurde.
Am 10. August 2020 focht C.A. den Einspracheentscheid fristgerecht mit Beschwerde an das VGr SZ an und verlangte primär die Aufhebung des Einspracheentscheides. Mit gemeinsamer Eingabe vom 11. August 2020 unter dem Titel "Vorsorgliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde" fochten auch A.A. und B.A. den Einspracheentscheid an. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 17. August 2020 wurde C.A von Amtes wegen in das Verfahren A.A und B.A beigeladen. A.A. und B.A. verlangten ihre Beiladung in das Verfahren von C.A. Mit Entscheid vom 2. November 2020 trat der Einzelrichter des VGr SZ auf die Beschwerde im Verfahren A.A. und B.A. infolge Fristversäumnisses nicht ein. Das VGr wies mit Teilentscheid das Gesuch von A.A. und B.A. um Beiladung in das Hauptverfahren von C.A. ab.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdeführer mittels Beiladung oder (...
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