Das Bundesgericht stellt fest, dass der Versand einer Sicherstellungsverfügung mittels A-Post Plus zulässig war. Die Rechtsmittel des Steuerpflichtigen erfolgten somit verspätet und die Vorinstanz trat zurecht nicht darauf ein. Die gestützt auf die Gemeindereglemente geltend gemachte Nichtigkeit infolge Unzuständigkeit des kantonalen Steueramts erweist sich als offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz verletzte jedoch das rechtliche Gehör, indem sie sich nicht mit der Nichtigkeitsrüge befasste.