Steuerpflicht bei unklarem Wohnsitz
Steuerpflicht bei unklarem Wohnsitz
Steuerpflicht bei unklarem Wohnsitz
Die unter Beiratschaft stehende Invalidenrentenbezügerin hatte seit einiger Zeit steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton SG, wo sie Eigentümerin eines mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks ist. Im Februar 2012 meldete sie sich schriftenpolizeilich beim Einwohneramt ab. Als neuen Wohnsitz gab sie eine unklare Adresse im Kanton SZ an, wo sie sich allerdings nie anmeldete. In den Steuererklärungen 2012 und 2013 vermerkte die Pflichtige weiterhin den Kanton SG als Wohnsitz. Das Steueramt des Kantons St. Gallen veranlagte sie sodann für die Steuerperioden 2012 und 2013. Die Beschwerdeführerin bestritt den Fortbestand der persönlichen Zugehörigkeit und damit der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton SG. Dass Bundesgericht hält fest, dass sich die Vorinstanz zur Frage der ununterbrochenen Zuständigkeit zum Kanton SG detailliert mit verschiedenen rechtserheblichen Aspekten auseinandergesetzt habe. So sei nach der grundsätzlich verbindlichen Feststellung der Vorinstanz zwar eine Abmeldung erfolgt, jedoch nie eine spiegelbildliche Anmeldung an einem anderen Ort. Die neue Adresse habe sich als unpräzis erwiesen (fehlende Hausnummer). Auch habe die Beschwerdeführerin am...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.