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Steuerrechtlicher Sitz im interkantonalen Verhältnis

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Steuerrechtlicher Sitz im interkantonalen Verhältnis

Die Beschwerdeführerin (GmbH) erbringt Design-, Ingenieur- und Beratungsdienstleistungen für Realisierungsprojekte von Produktionsstätten und hatte gemäss Handelsregisterauszug den Sitz von August 2012 bis Januar 2018 im Kt BL. Die StV BS informierte die Beschwerdeführerin im Februar 2018 mittels Verfügung, dass sie aufgrund einer Meldung der StV BL festgestellt habe, dass sie ihre tatsächliche Verwaltung im Kt BS ausübe und sie deshalb ab der Steuerperiode 2015 im Kt BS steuerpflichtig sei.

Die steuerrechtliche Zugehörigkeit der juristischen Person bestimmt sich nach dem Ort des statutarischen Sitzes, sofern dieser nicht nur formeller Natur ist (Briefkastendomizil). Ist dies der Fall, wird auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung abgestellt. Massgebend ist die Führung der laufenden Geschäfte, nicht entscheidend ist der Ort der VR-Sitzungen, der GV oder der Wohnsitz der Aktionäre, es sei denn, die Geschäftsführung konzentriere sich bei einer Person, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten ausübt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen verfügt. (E. 4.2.)

Gemäss verbindlicher Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz war der alleinige Stammanteilsinhaber...

iusNet StR 20.12.2021

 

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