Verdeckte Gewinnausschüttungen – Beweislast und (un)zulässige Noven
Verdeckte Gewinnausschüttungen – Beweislast und (un)zulässige Noven
Verdeckte Gewinnausschüttungen – Beweislast und (un)zulässige Noven
Die Steuerpflichtige war vom 23. März 2012 bis 25. März 2014 einzige Verwaltungsrätin und Alleinaktionärin der C AG. Die Unternehmung wurde im Handelsregister gelöscht. Für das Steuerjahr 2012 wurde die C AG ohne steuerbaren Gewinn und mit einem steuerbaren Kapital von CHF 76'000.00, für das Steuerjahr 2013 ermessensweise mit einem steuerbaren Gewinn von CHF 100.00 veranlagt.
Aufgrund einer Meldung über nicht verbuchte Umsätze der C AG leitete das KStA SG gegen die Steuerpflichtigen ein Nachsteuerverfahren pro 2013 ein. Mit Verfügungen vom 21. September 2021 rechnete das KStA SG für das Steuerjahr 2013 zuvor nicht versteuerte Einkünfte von CHF 88'360.00 (kantonale Steuern) bzw. CHF 53'016.00 (direkte Bundessteuer, 60 Prozent von CHF 88'360.00) auf.
Nach dem kantonalen Rechtsmittelverfahren führen die Steuerpflichtigen Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim BGr.
Strittig ist, ob den Steuerpflichtigen zu Recht zwei von der C AG in Rechnung gestellte Beträge in Höhe von gesamthaft CHF 88'360.00 als Einkommen aufgerechnet wurden (E. 2).
Ergibt sich...
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