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Verlustverrechnung bei Zürcher Grundstückgewinnsteuer

Verlustverrechnung bei Zürcher Grundstückgewinnsteuer

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Verlustverrechnung bei Zürcher Grundstückgewinnsteuer

2C_851/2018

Der Zürcher Kantonsrat hat am 23. Oktober 2017 eine Teilrevision des Steuergesetzes beschlossen, wonach operative Verluste mit periodengleichen Gewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken im Geschäftsvermögen verrechnet werden können. Der neu eingefügte § 224a StG ZH lautet wie folgt:

§ 224a   Anrechnung von Geschäftsverlusten

1 Schliesst das Geschäftsjahr, in dem ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, der bei den Einkommens- oder Gewinnsteuer in der massgebenden Steuerperiode nicht verrechnet werden kann, so kann dieser vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden.

2 Ein Abzug gemäss Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückgewinn aufgrund der Anwendung von § 220 Abs. 2 nicht besteuert wird.

3 §§ 29 und 70 gelten sinngemäss.

4 Die Finanzdirektion kann zur Koordinierung der Veranlagung der Einkommens- und Gewinnsteuer und der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer Vorschriften erlassen.

§ 224a StG ZH ist auf Handänderungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2018 erfolgten.

Das BGr hatte im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde zu prüfen, ob § 224a StG ZH mit übergeordnetem Recht vereinbar ist. Es erinnerte daran, dass das BGr einen kantonalen Erlass nur aufhebe, falls sich die Norm jeder verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung entziehe. Das BGr hielt weiter fest, dass das StHG einzig die intertemporale Verlustverrechnung regle, nicht jedoch die steuerartübergreifende.

Der Beschwerdeführer rügte, dass die neue Bestimmung die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und den Grundsatz nach der Besteuerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletze, da diese Liegenschaftenhändler einseitig bevorzuge, weil die Steuerbelastung bei der Grundstückgewinnsteuer bis zu 40 Prozent betrage, die ordentliche Gewinnsteuer dagegen nur 8 Prozent. Der „Verlustfranken“ sei somit bei der Grundstückgewinnsteuer viel mehr wert als bei den Gewinnsteuern.

Das BGr hielt fest, dass die Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person nehme. Es führte weiter aus, dass es nicht nur unterschiedliche Tarife bei den Grundstückgewinn- und Einkommens- bzw. Gewinnsteuern gebe, sondern auch die Abzüge unterschiedlich geregelt seien. Aufgrund der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen liessen sich diese beiden Steuerarten kaum miteinander vergleichen.

Weiter gebe es sachliche Gründe, welche diese unterschiedliche Besteuerung rechtfertigen: Im Bereich des Privatvermögens begründe die Grundstückgewinnbesteuerung eine Ausnahme vom sonst herrschenden Grundsatz der Steuerfreiheit auf Kapitalgewinnen. Zudem verfolge die Grundstückgewinnsteuer auch ausserfiskalische Ziele, indem die Besitzdauer des Grundstücks unterschiedlich bemessen und konjunkturelle Wertsteigerungen erfasst werden. Daher sei es vertretbar, Grundstückgewinne getrennt vom übrigen Einkommen zu betrachten.

Das BGr führte weiter aus, dass den Kantonen bei der Grundstückgewinnsteuer ein gewisser Freiraum zustehe. Mit Blick auf die interkantonale Verlustverrechnung schloss es, den Kantonen die Schlechterstellung nur in interkantonalen, nicht aber bei innerkommunalen Verhältnissen zu verbieten. Wenn nun der Kanton Zürich diese Schlechterstellung von Unternehmen mit innerkantonalem Grundeigentum gegenüber solchen mit interkantonalem Grundeigentum behebe, sei daran nichts verfassungswidrig.

iusNet StR 26.03.2019