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Vertrauensschutz aufgrund einer angeblichen mündlichen Zusicherung?

Vertrauensschutz aufgrund einer angeblichen mündlichen Zusicherung?

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Direkte Steuern

Vertrauensschutz aufgrund einer angeblichen mündlichen Zusicherung?

2C_26/2022

Der Steuerpflichtige ist seit rund 20 Jahren Eigentümer eines Grundstücks, worauf sich ein unbewohnter Lagerraum befindet. Der Vermögenssteuerwert beträgt rund CHF 70'000. In der Steuererklärung 2019 deklarierte er einen verminderten Eigenmietwert von CHF 2'050 für die direkte Bundessteuer und CHF 1'640 für die Staats- und Gemeindesteuern. Dabei stütze er sich auf mündliche Zusicherungen seitens zweier damals für das Steueramt tätiger Personen, die diese vor dem Erwerb des Objekts gemacht haben sollen.

Die Steuerbehörde erhöhte die deklarierten Eigenmietwerte auf CHF 6'613 bzw. CHF 5'290. Begründet wurde diese Erhöhung mit der Katasterschätzung von CHF 70'000 und dem Koeffizienten von 9.42 für Objekte durchschnittlicher Bauart.

Zunächst prüft das BGr die Frage des Vertrauensschutzes. Voraussetzung einer behördlichen Zusicherung ist kumulativ, dass: (1) die von der Veranlagungsbehörde erteilte Auskunft sich auf eine konkrete, die steuerpflichtige Person berührende Angelegenheit bezieht; (2.) die Behörde, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder die steuerpflichtige Person sie aus zureichenden Gründen für zuständig betrachten durfte; (3.) die steuerpflichtige Person die etwaige Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte; (4.) die steuerpflichtige Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; und (5.) die Rechtslage zwischen der Auskunftserteilung und der Verwirklichung des Sachverhalts keine Änderung erfahren hat.

Da es sich um eine steuermindernde Tatsache handelt, welche durch den Steuerpflichtigen zu beweisen ist, kommt das BGr zum Schluss, es nicht unhaltbar sei, dass die Vorinstanz in Erwägung gezogen hat, dass der Steuerpflichtige zwar von der Existenz der Zusicherungen spreche und auch einiges dafür hinweise, dass eine individuell-konkrete Zusicherung bestanden habe, das aber letztlich keinerlei nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Disposition ersichtlich sei, die gestützt auf die Zusicherung getroffen wurde. (E.3.2.3.)

Entsprechend stützt das BGr die Argumentation der Vorinstanz und kommt zum Schluss, dass kein Vertrauensschutz besteht.

Darüber hinaus schützt das BGr auch die Berechnung des kantonalen Eigenmietwerts. Auch wenn die kantonale Bestimmung vom «Mietwert der eigenen Wohnung» spricht, ist der Eigenmietwert auch auf Liegenschaften anzuwenden, welche nicht bewohnt werden. Ausschlaggebend ist nicht das Selbstbewohnen, sondern der Umstand, dass der Eigentümer den Eigengebrauch beansprucht (Garage, Pferdebox etc.).

Die Beschwerde wird abgewiesen.

iusNet StR 23.01.2023