Vorliegen einer geldwerten Leistung bei Aktionärsdarlehen
Vorliegen einer geldwerten Leistung bei Aktionärsdarlehen
Vorliegen einer geldwerten Leistung bei Aktionärsdarlehen
2C_347/2019
AC war Alleinaktionär der D AG und hielt u.a. 24 von 25 Stammanteilen an der E GmbH. Letztere wurde im Jahr 2004 gegründet und verfügt seither über einen Kontokorrentkredit der D AG. Beide Gesellschaften gewährten AC sowie weiteren durch ihn und seine Ehefrau beherrschten Unternehmen Darlehen.
Im Einspracheverfahren rechnete die StV BE für die Steuerjahre 2005 bis 2007 diverse geldwerte Leistungen aus den Beteiligungen an der E GmbH und der D AG auf. Nachdem die StRK BE diese Entscheide aus formellen Gründen aufgehoben hatte, erliess die StV neue Einspracheentscheide und hielt an den Aufrechnungen fest. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess die StRK teilweise gut und wies die Sache zur Neuveranlagung zurück. Das daraufhin von der StV angerufene VGr hiess die Rechtsmittel gut und bestätigte die Aufrechnung der Darlehen.
Die Ehegatten machen mit Beschwerde ans BGr geltend, die Darlehen seien nicht als verdeckte Gewinnausschüttung mit der Einkommenssteuer zu erfassen. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe eine Gehörsverletzung begangen, weil sie das Vorliegen einer Simulation nicht entsprechend den bundesgerichtlichen Kriterien geprüft habe (E. 3). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (E. 3.1).
Das VGr hat nach Ansicht des BGr eingehend begründet, weshalb es die Auffassung vertritt, dass die Darlehen simuliert und als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien. Ob diese Prüfung korrekt vorgenommen wurde, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (E. 3.2).
Zu den geldwerten Vorteilen zählen auch "verdeckte Gewinnausschüttungen", d.h. Zuwendungen der Gesellschaft an den Anteilsinhaber, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Anzustellen ist dazu ein Drittvergleich ("dealing at arm's length"), bei dem alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BGE 138 II 57 E. 2.2 S. 59 f.) (E. 4.1.1).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei einem Aktionärsdarlehen eine geldwerte Leistung vor, wenn das gewährte Darlehen durch den Gesellschaftszweck nicht abgedeckt oder im Rahmen der gesamten Bilanzstruktur ungewöhnlich ist, weiter bei fehlender Bonität des Schuldners oder dann, wenn keine Sicherheiten und keine Rückzahlungsverpflichtungen bestehen, die Darlehenszinsen nicht bezahlt, sondern dem Darlehenskonto laufend belastet werden und schriftliche Vereinbarungen fehlen (BGE 138 II 57 E. 3.2)(E. 4.1.2).
Zuwendungen an Schwestergesellschaften gelten als (verdeckte) Gewinnausschüttungen an die Aktionäre einerseits und als (verdeckte) Kapitaleinlagen der Aktionäre an die empfangende Gesellschaft andererseits. Dabei ist ebenfalls aufgrund eines Drittvergleichs zu untersuchen, ob die zu beurteilende Leistung im Vergleich zu üblichem Geschäftsgebaren derart ungewöhnlich ist, dass der Schluss naheliegt, sie wäre so nicht erbracht worden, wenn der Leistungsempfänger dem Anteilsinhaber nicht nahestehen würde (BGE 138 II 57 E. 4.2)(E. 4.1.3).
Ist mit einer Rückzahlung des Darlehens nicht zu rechnen, weil ein solches nach dem Willen der Parteien nicht gewollt oder die Rückerstattung der erbrachten Leistung nicht beabsichtigt ist, wird die äussere Form des Darlehens nur simuliert, d.h. bloss zum Schein gewählt oder gewahrt, und handelt es sich bei der Zuwendung nicht um Fremdkapital (BGE 138 II 57 E. 5)(E. 4.1.4).
Das VGr hat den Sachverhalt betreffend die streitigen Darlehen in den Steuerjahren 2005 bis 2007 ausführlich dargestellt. Es hat u.a. erwogen, dass die Kreditvergabe der D AG bzw. E GmbH an die Schwesterngesellschaften nicht auf schriftlichen Verträgen beruht habe. Ebensowenig seien Zins- und Rückzahlungskonditionen vereinbart worden. Die Darlehensnehmer hätten weder Zins- noch Amortisationszahlungen geleistet; vielmehr seien die Kredite laufend weiter erhöht worden. Beide Gesellschaften hätten sich in einer angespannten finanziellen Lage befunden und über keine nennenswerten stillen Reserven verfügt, weshalb auch eine wirtschaftliche Überschuldung vorgelegen habe (E. 4.2.1). Bei der E GmbH hätten die Darlehen zudem den grösseren Teil der gesamten Aktiven ausgemacht und sämtliche Darlehen seien ohne Sicherheiten eingeräumt worden, obwohl die darlehensnehmenden Gesellschaften ebenfalls überschuldet bzw. in einer prekären finanziellen Situation gewesen seien. Die Gewährung von Krediten habe zudem nicht dem Gesellschaftszweck entsprochen und es sei keine wirtschaftliche Verflechtung erkennbar, die das finanzielle Engagement habe rechtfertigen können. Anhand der Geldflüsse werde deutlich, dass die D AG und die E GmbH dem Beschwerdeführer 1 dazu gedient hätten, die verlustbringende Geschäftstätigkeit seiner weiteren Unternehmen zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund könne nicht (mehr) ernsthaft von einem Rückzahlungs- bzw. Rückforderungswillen der beteiligten Gesellschaften ausgegangen werden. Die Darlehen seien simuliert gewesen und den Beschwerdeführern zu Recht als geldwerte Leistungen aufgerechnet worden.
Bezüglich den Kontokorrentkrediten der D AG und der E GmbH an AC hat die Vorinstanz ausgeführt, dass es ebenfalls an schriftlichen Vereinbarungen fehle. Eine Amortisation oder Verzinsung ist nie erfolgt; im Gegenteil seien die Kontokorrente laufend erhöht worden. Für die Forderungen seien keinerlei Sicherheiten bestellt worden, obwohl die finanzielle Situation der Beschwerdeführer dies erfordert hätte. Die gesamten Umstände liessen auf einen fehlenden Rückzahlungs- bzw. Rückforderungswillen der Beteiligten schliessen; die Darlehenserhöhungen seien deshalb als simuliert zu qualifizieren und stellten eine verdeckte Gewinnausschüttung dar (E. 4.2.2).
Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, das die Darlehensgewährung als geschäftsmässig begründet oder auch nur als einigermassen plausibel erscheinen lässt. Die Vorinstanz hat die Darlehen zu Recht als simuliert eingestuft. Die Aufrechnung bei den Beschwerdeführern ist deshalb nicht zu beanstanden (E. 4.4).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren abgewiesen.