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Zeitpunkt der Aufrechnung von geldwerten Leistungen bei Gesellschafterdarlehen

Zeitpunkt der Aufrechnung von geldwerten Leistungen bei Gesellschafterdarlehen

Rechtsprechung
Direkte Steuern

Zeitpunkt der Aufrechnung von geldwerten Leistungen bei Gesellschafterdarlehen

2C_872/2020

Dem steuerpflichtigen Ehepaar wurde in der Steuerperiode 2018 eine geldwerte Leistung aus der durch sie gehaltenen und im Jahr 2018 in Konkurs geratenen GmbH aufgerechnet (Kontokorrentschuld der Gesellschafter gegenüber der GmbH).

Die Vorinstanz begründete ihr Urteil damit, dass das Steueramt nicht festgestellt hat, ob bereits vor dem Steuerjahr 2018 mit der Rückzahlung nicht mehr ernstlich habe gerechnet werden können. Sollten die finanziellen Verhältnisse der Gesellschafter bereits in den Vorjahren so schlecht gewesen sein, dass mit einer Rückzahlung nicht mehr ernstlich gerechnet werden konnte, hätte bereits in den Vorjahren die geldwerte Leistung besteuert werden müssen (E. 3).

Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem alleinigen Gesellschafter ein Darlehen, liegt darin insoweit eine geldwerte Leistung an den Gesellschafter, als von Drittbedingungen abgewichen wird. Die geldwerte Leistung besteht im Verzicht des Darlehensgebers auf eine angemessene Gegenleistung, mithin also in der Differenz zwischen dem effektiv bezahlten und dem Zins, den ein Dritter verlangt hätte. In Bezug auf die Kapitalschuld liegt eine geldwerte Leistung vor, wenn mit der Rückzahlung des Darlehens nicht zu rechnen ist. Der Rückzahlungswille kann von Beginn weg fehlen (ursprüngliche Simulation) oder erst nachträglich entfallen (nachträgliche Simulation) (E. 3.1 – 3.3).

Praxisgemäss ist eine Simulation erst dann anzunehmen, wenn dafür klare Indizien sprechen. Von ursprünglicher Simulation ist auszugehen, wenn der Empfänger die Mittel für die Bestreitung des privaten Lebensaufwandes verwendet oder seine privaten Schulden umschuldet. Zudem ist die buchmässige Behandlung bei der Gesellschaft sowie die Deklaration des Darlehens in der Steuererklärung des Empfängers ein starkes Indiz. Genügend Indizien für eine nachträgliche Simulation bestehen grundsätzlich erst dann, wenn der Empfänger den Willen äussert, die Mittel der Gesellschaft definitiv zu entziehen und diese Absicht für die Behörden erkennbar wird (Abschreibung) (E. 3.4).

Das BGr rügt die Vorinstanz, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer nachträglichen Simulation nicht nur darauf ankommt, wann mit der Rückzahlung objektiv nicht mehr zu rechnen ist, sondern auch, wenn der Rückzahlungswille entfällt. Für diese innere Tatsache kann die desolate finanzielle Lage ein Indiz bilden. Besteht der Rückzahlungswille trotz finanzieller Schwierigkeiten jedoch noch – wovon die Vorinstanz ausgegangen ist – verbietet sich die Annahme einer nachträglichen Simulation. (E. 3.6)

Zudem ist das Verhalten der Steuerpflichtigen als missbräuchlich zu qualifizieren, da die Kontokorrentschuld in der privaten Steuererklärung bis und mit Steuerperiode 2017 vollumfänglich deklariert wurde. Die Behauptung der Rückzahlungswille habe schon vor 2018 nicht mehr bestanden ist widersprüchlich und verdient folglich keinen Rechtschutz (E. 3.8).

Entsprechend wird die Beschwerde des StA SG gutgeheissen und die geldwerte Leistung bestätigt.

iusNet StR 28.04.2021