Zutreffende Gründe für eine Wiederherstellung einer versäumten Einsprachefrist
Zutreffende Gründe für eine Wiederherstellung einer versäumten Einsprachefrist
Zutreffende Gründe für eine Wiederherstellung einer versäumten Einsprachefrist
2C_75/2022
Die KStV BE veranlagte die Steuerpflichtige für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2018 nach Ermessen, da sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte. Die 30-tägige Einsprachefrist verstrich ungenutzt. Am 5. Mai 2020 reichte die Steuerpflichtige handelnd durch ihre Treuhänderin ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend die Veranlagungsverfügungen vom 17. März 2020 ein. Gleichzeitig erhob sie sinngemäss Einsprache, indem sie eine ausgefüllte Steuererklärung nachreichen liess. Auf die Einsprachen wurde nicht eingetreten. Die StRK BE wies Rekurs und Beschwerde ab. Das VGr BE wies die Beschwerde ab. Die Steuerpflichtige führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGr.
Die Steuerpflichtige führte zur Begründung aus, dass sich der mandatsführende Sachbearbeiter im fraglichen Zeitraum auf Empfehlung «des Inselspitals Bern» in häuslicher Quarantäne befunden habe. Er habe hinsichtlich der Covid-19-Pandemie einer Risikogruppe angehört. Daher sei es der Treuhänderin unmöglich gewesen, auf die Akten zuzugreifen, mit der Steuerpflichtigen in Kontakt zu treten und rechtzeitig zu handeln. Die Übergabe des Mandats an einen Arbeitskollegen sei aus zeitlichen Gründen und aufgrund der Komplexität des Dossiers ausgeschlossen gewesen (E. 1.3.1).
Das VGr erwog, dass das geltend gemachte Auftragsverhältnis zwischen der Steuerpflichtigen und der Treuhänderin erst ab dem 5. Mai 2020 nachgewiesen sei, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Einsprachefrist bereits verstrichen war. Entsprechend sei eine angebliche Verhinderung der Steuerpflichtigen massgebend. Die Steuerpflichtige machte allerdings nicht geltend, dass die für sie handelnden Organe in eigener Person erkrankt waren. Daher wäre sie gehalten gewesen, bei der Treuhänderin vorstellig zu werden, sich nach dem Stand der Arbeiten zu erkundigen und für eine rechtzeitige Einreichung der Einsprache zu sorgen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz namentlich festgehalten, dass die Steuerpflichtige die beiden Veranlagungsverfügungen umgehend an die Treuhänderin weitergeleitet habe. Daher sei der Treuhänderin ein nicht zu entschuldigendes Organisations- und Übernahmeverschulden vorzuwerfen (E. 1.3.2 und 3.3.1).
Gemäss Feststellung des VGr bescheinige das vom Inselspital erstellte Schriftstück weder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Treuhänders im streitbetroffenen Zeitraum noch zeige es auf, dass es diesem unmöglich war, rechtzeitig zu handeln oder zumindest eine Vertretung zu berufen. Auch die behauptete Zugehörigkeit zu einer Covid-19-Risikogruppe gehe nicht hervor (E. 1.3.2).
Nach Art. 133 Abs. 3 DBG und Art. 161 Abs. 3 StG BE ist auf eine verspätete Rechtsvorkehr nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet – etwa durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe – an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung) und andererseits das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht worden ist (formelle Voraussetzung). Keine materiell-objektiven Hinderungsgründe bilden namentlich Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeit oder Ferienabwesenheit (E. 3.2.2).
Da die Steuerpflichtige die Feststellung der Vorinstanz nicht bestritten oder lediglich appellatorisch argumentiert hat, ist die Auslegung und Anwendung von Art. 133 Abs. 3 DBG bzw. Art. 161 Abs. 3 StG BE durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden (E. 3.3.2).
Mit Blick auf die fehlende Begründetheit des Fristwiederherstellungsgesuchs erübrigt es sich, der Frage nachzugehen, ob die Steuerpflichtige ihre Treuhänderin vor dem 5. Mai 2020 rechtmässig beauftragt habe (E. 3.4).
Das BGr weist die Beschwerde mangels Begründung ab.