Abgrenzung von steuerbaren und ausgenommenen Umsätze im Bildungsbereich
Abgrenzung von steuerbaren und ausgenommenen Umsätze im Bildungsbereich
Abgrenzung von steuerbaren und ausgenommenen Umsätze im Bildungsbereich
Die Steuerpflichtige, welche im Bereich «Pole-Dance» Kurse anbietet, wurde rückwirkend durch die ESTV per 1. Januar 2014 (Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme) in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Basierend darauf setzte die ESTV die geschuldete Steuer für die Steuerperiode 2014 mittels Verfügung fest. Im Jahr 2016 erhob die Steuerpflichtige Einsprache d stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei «Pole-Dance»-Kursen um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen handle. Da für die restlichen Tätigkeiten die steuerbare Umsatzgrenze von CHF 100'000 unterschritten werde, sei sie von der Steuerpflicht befreit. Die ESTV führte im Einspracheentscheid aus, bei den von der Steuerpflichtigen angebotenen Kursen sei die Wissensvermittlung nicht das primär verfolgte Ziel, womit keine Bildungsleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn vorliege.
Das BVGr führt zunächst die Voraussetzungen für das Vorliegen einer von der Steuer ausgenommenen Bildungsleistung auf, wozu insbesondere die hier interessierenden Umsätze aus Kursen bildender Art zählen (E 2.3).
Damit einer Leistung bildender Charakter zukommt, muss gemäss Verwaltungspraxis ihr in erster...
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