Einfuhr eines im Ausland immatrikulierten Autos
Einfuhr eines im Ausland immatrikulierten Autos
Einfuhr eines im Ausland immatrikulierten Autos
Die Stadtpolizei Zürich stellte anlässlich einer Kontrolle fest, dass A mit einem in den Niederlanden immatrikulierten Bentley im schweizerischen Zollgebiet unterwegs war, ohne dass dieses Fahrzeug vorgängig zollrechtlich angemeldet worden war. Der Bentley war auf die Gesellschaft B mit Sitz in den Niederlanden zugelassen. Die Zollstelle Zürich-Flughafen erläuterte A die rechtlichen Grundlagen zur Verwendung eines unverzollten Fahrzeugs in der Schweiz und forderte verschiedene Unterlagen ein. Nach erfolgter Akteneinsicht liess A diverse Dokumente einreichen und ausführen, dass das Auto dem Sohn von A zu Testzwecken im Hinblick auf einen Kauf vermietet worden sei. Es befinde sich seit rund zwei Monaten wieder in den Niederlanden.
Die ZKD SH erhob trotz Stellungnahme durch A sodann die angekündigten Einfuhrabgaben (Zollabgabe, Prüfungsbericht, Automobilsteuer und Mehrwertsteuer), zuzüglich Verzugszinsen. A liess bei der OZD Beschwerde erheben. Die OZD betrachtete im Wesentlichen A als Empfänger des Fahrzeuges und damit als zuführungspflichtige (Art. 75 ZV) und als an- meldungspflichtige Person (Art. 26 ZG). Sie verneinte die Anwendung des Istanbuler Übereinkommens...
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