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Örtliche Zuständigkeit bei der Quellensteuer

Örtliche Zuständigkeit bei der Quellensteuer

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Direkte Steuern

Örtliche Zuständigkeit bei der Quellensteuer

Die A AG mit Sitz im Kt SZ schloss im Jahr 2006 einen Rahmenvertrag mit der B AG und verpflichtete sich zur Erbringung von IT-Dienstleistungen. Im Jahr 2010 schloss die A AG mit der in Deutschland ansässigen C GmbH einen Vertrag für eine projektbezogene Zusammenarbeit auf dem Mandat der B AG ab. Die bei der C GmbH angestellten Arbeitnehmer E und F waren daraufhin bei der B AG im Kt ZH im Einsatz. Die A AG erhielt von der B AG den vereinbarten Tagessatz und vergütete ihrerseits einen tieferen Tagessatz an die C GmbH.

Im Jahr 2016 verfügte das KStA ZH, dass die A AG auf den an die C GmbH bezahlten Entschädigungen – welche für die Einsätze von E und F vergütet wurden – Quellensteuern zu erheben habe.

Die von der A AG gegen die Verfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Vor BGr beantragt die A AG es sei festzustellen, dass der Kt ZH für die Erhebung der Quellensteuer nicht zuständig sei. Eventualiter sei festzustellen, dass auf den Entschädigungen an die C GmbH keine Quellensteuern abzurechnen sind.

Es geht um die Frage, ob das KStA ZH für den Erlass der Quellensteuerverfügung örtlich zuständig war. Laut Vorinstanz ist gemäss Art. 107 Abs. 1...

iusNet StR 27.07.2020

 

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