Das Verwaltungsgericht Zürich beurteilt die Frage, ob eine Spaltung steuerneutral erfolgte sowie ob bzw. in welchem Umfang Verlustvorträge auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht Zürich auch die Zulässigkeit einer Ermessenseinschätzung durch die Veranlagungsbehörde zu beurteilen.
Das Verwaltungsgericht Zürich beurteilt die Frage, ob eine Spaltung steuerneutral erfolgte sowie ob bzw. in welchem Umfang Verlustvorträge auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht Zürich auch die Zulässigkeit einer Ermessenseinschätzung durch die Veranlagungsbehörde zu beurteilen.
Die Übertragung einer 100 % Beteiligung ist ausreichend, um die Steuerneutralität einer Holdingspaltung zu gewähren. Die Spaltung zieht keine Steuerfolgen auf Ebene des Aktionärs nach sich, falls sie auf Ebene der beteiligten Gesellschaften steuerneutral vollzogen werden kann.