Das Verwaltungsgericht Zürich beurteilt die Frage, ob bzw. in welchem Umfang Verlustvorträge bei einer steuerneutralen Spaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind. Dabei kommt das Verwaltungsgericht Zürich zum Schluss, dass die Vorinstanz für die Bestimmung der zu übertragenden Vorjahresverluste zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung vornahm, weil noch nicht alle verhältnismässigen und zumutbaren Untersuchungsmittel ausgeschöpft worden waren sowie insbesondere keine Unterlagen von der übertragenden Gesellschaft angefordert wurden.
Das Verwaltungsgericht Zürich beurteilt die Frage, ob bzw. in welchem Umfang Verlustvorträge bei einer steuerneutralen Spaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind. Dabei kommt das Verwaltungsgericht Zürich zum Schluss, dass die Vorinstanz für die Bestimmung der zu übertragenden Vorjahresverluste zu Unrecht eine Ermessenseinschätzung vornahm, weil noch nicht alle verhältnismässigen und zumutbaren Untersuchungsmittel ausgeschöpft worden waren sowie insbesondere keine Unterlagen von der übertragenden Gesellschaft angefordert wurden.
Die Übertragung einer 100% Beteiligung ist ausreichend, um die Steuerneutralität einer Holdingspaltung zu gewähren, insoweit als das doppelte Betriebserfordernis das einzige objektive Erfordernis ist, welches bezweckt, Missbräuche zu verhindern. Für die Praxis der Genfer Steuerbehörde, wonach die Übertragung mehrerer Beteiligungen erforderlich ist, findet sich keine Grundlage im Gesetz, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann.