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Steuerneutralität einer Holdingspaltung

Steuerneutralität einer Holdingspaltung

Rechtsprechung
Direkte Steuern

Steuerneutralität einer Holdingspaltung

Sachverhalt

A.X. ist Aktionär (zu 50 %) und Verwaltungsrat der C SA, mit Sitz in Genf. Der statutarische Zweck der C.SA ist der Erwerb, die Veräusserung, das Halten und Verwalten von beweglichen Vermögenswerten und Beteiligungen an Unternehmen jeglicher Art. Die C SA hält 100 % der Gesellschaft Y.F. SA).

Der Verwaltungsrat der C SA beschloss (i) die Y.E. SA zu gründen, deren Zweck mit demjenigen der C SA identisch ist, und (ii) die Spaltung der C SA aus steuerlicher Sicht rückwirkend auf den 1. Juli 2010 durchzuführen. Die C SA übertrug die Y.F. SA mit einem Gesamtwert von CHF 886'419, welcher dem Nettovermögen der Gesellschaft entsprach, an die Y.E. SA und reduzierte das Aktienkapital von CHF 300'000 auf CHF 200'000. Infolge dieser Umstrukturierung besitzt A.X neu je 50 % an C SA und der Y.E. SA.

Die KStV GE stellte bei der Einschätzung der Steuerperiode fest, dass die Spaltung Steuerfolgen habe, da die Übertragung einer einzelnen Beteiligung (Y.F. SA) keine Übertragung eines Betriebs darstellt. Auf der anderen Seite rechnete sie bei A.X. für die Steuerperiode 2010 eine geldwerte Leistung in Höhe von CHF 393'210 auf. Dies...

iusNet StR 24.04.2019

 

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