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Hauptsteuerdomizil

Steuerhoheit bei fehlender Geschäftstätigkeit und Verwirkung des Beschwerderechts

Kommentierung
Direkte Steuern
Die tatsächliche Verwaltung einer Gesellschaft, welche keiner operativen Tätigkeit (mehr) nachgeht, liegt nicht am statutarischen Sitz (c/o Adresse), wo die administrativen Handlungen vorgenommen werden, sondern ist dem Wohnort des VRP, der bisher die operative Leitung und die letzten untergeordneten operativen Tätigkeiten ausführt, zuzuweisen. Eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung in einem Steuerruling ist nicht per se ein treuwidriges Verhalten. Das Beschwerderecht ist damit nicht verwirkt.
Bastian Thurneysen
iusNet StR 01.12.2020

Steuerrechtlicher Wohnsitz im interkantonalen Verhältnis

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Für die Steuerperiode 2018 besteht die Vermutung, dass der Pflichtige sein Hauptsteuerdomizil im Kt VD hat. Der Pflichtige vermag diese Vermutung nicht zu Gunsten des Kt TI umzustossen. Seine Lebensgefährtin ist Mitmieterin der Wohnung in Lausanne und die Wohnung bietet einen Komfort, der über ein einfaches Pied-à-terre für eine alleinstehende Person unter der Arbeitswoche hinausgeht.
iusNet StR 22.07.2020

Lebensmittelpunkt von Ehegatten bei Wochenaufenthalt

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Anerkennt der frühere Wohnsitzkanton für mehrere Jahre, dass sich das Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton befindet, hat er aufgrund der Beweisgrundregel eine massgeblich veränderte Faktenlage nachzuweisen. Laut BGr stellt der Erwerb einer Eigentumswohnung im ehemaligen Wohnsitzkanton eine Veränderung der Faktenlage dar. Handelt es sich wie vorliegend um Wochenaufenthalter, ist der Arbeitsort höher zu gewichten, falls die steuerpflichtige Person in leitender Stellung tätig ist, was vorliegend gegeben war.
iusNet StR 29.06.2020

Wegfall der Arbeitstätigkeit führt nicht zwingend zur Verlegung des Steuerdomizil

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das BGr kommt mit Bezug auf die Arbeitssituation der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des StGr SO zum Schluss, dass in den Vorjahren trotz einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit beider Gatten ein Wohnsitz im Kt NW angenommen wurde. Einzig aus dem Wegfall der beruflichen Aktivitäten des Ehemannes, bei unveränderter Situation der Gattin, kann nicht auf das Wegfallen des bisherigen Domizils im Kt NW geschlossen werden.
iusNet StR 21.01.2020

Bloss formelle Verlegung des statutarischen Sitzes in einen anderen Kanton

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Nach Auffassung des BGr kann der neue statutarische Sitz der A AG in V NW nicht anerkannt werden, weil sie dort bloss einen formellen Sitz bzw. ein reines "Briefkastendomizil" hat. Eine wirkliche Geschäftstätigkeit am Ort war ebenso wenig ausgewiesen wie Lohn für irgendwelche Mitarbeiter, die am Ort des neuen Unternehmenssitzes gearbeitet hätten. Für die A AG aktiv geworden waren nur zwei Gesellschafter, deren jeweiliger Wohnsitz jedoch in beiden Fällen im Kt ZH gelegen war. Nachdem die A AG in Kenntnis des kollidierenden Besteuerungsanspruchs des Kt ZH die Steuerschuld im Kt NW vorbehaltlos und umgehend bezahlte, stellte das BGr zudem fest, dass sie ihr Beschwerderecht gegenüber dem Kt NW verwirkt hat.
iusNet StR 13.12.2019

Verwirkung des Rechtes auf Anfechtung einer kantonalen Veranlagung

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verwirkt ein Steuerpflichtiger das Recht zur Anfechtung einer (rechtskräftigen) kantonalen Veranlagung, wenn er seine Steuerpflicht im einen Kanton in Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs des anderen Kantons vorbehaltlos anerkennt. Von einer vorbehaltlosen Anerkennung ist insbesondere auszugehen, wenn sich die Steuerpflichtige der Veranlagung ausdrücklich oder stillschweigend unterwirft, die geforderten Steuerbeträge vorbehaltlos bezahlt und die Einsprache bzw. Einlegung weiterer Rechtsmittel unterlässt.
iusNet StR 18.11.2019

Interkantonale Doppelbesteuerung infolge Wohnsitzverlegung

Kommentierung
Direkte Steuern
Für eine Wohnsitzverlegung genügt es nicht, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen. Massgeblich ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Nicht entscheidend ist deshalb in der Regel, wann der Steuerpflichtige sich am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat.
Natalie Peter
iusNet StR 29.10.2019

Bestrittene Wohnsitzverlegung in einen steuergünstigeren Kanton

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Der Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen. Der Steuerpflichtige ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet. Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben.
iusNet StR 29.10.2019

Hauptsteuerdomizil bei juristischen Personen

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person befindet sich im interkantonalen Steuerrecht stets am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Der Gesetzgeber und die allgemeine Lebenserfahrung gehen davon aus, dass dieser mit dem zivilrechtlichen Sitz zusammenfällt. Gelingt jedoch einem anderen Kanton der Beweis, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung auf seinem Gebiet und nicht im Sitzkanton befindet, ist dem Sitzkanton die unbeschränkte Steuerhoheit über die juristische Person entzogen.
iusNet StR 26.03.2019

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