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Steuerruling

Rechtliche Einordnung von Steuerrulings

Fachbeitrag

Zugleich ein Beitrag zum Vertrauensschutz im Steuerrecht

Das Einholen von Steuerrulings bzw. steuerlichen Vorabbescheiden gehört zum Alltag eines jeden Steuerberaters in der Schweiz. Sie sind nicht nur zentral für die Schweiz als Investitions- und Unternehmensstandort, sondern gleichermassen wichtig für eine effiziente und gleichmässige Steuererhebung. Bis vor Kurzem mussten sich die Gerichte praktisch nie mit der Gültigkeit von Rulings auseinandersetzen. Dies hat sich seit einigen Jahren geändert. Gesetzliche Regelungen zu Rulings sind aber immer noch die absolute Ausnahme. Eine positive Regelung ist auch verzichtbar, da die Rechtswirkungen von Rulings auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV basieren.
SJZ-RSJ 9/2021 | S. 431

Bindungswirkung eines inhaltlich unrichtigen Rulings

Kommentierung
Direkte Steuern
Wird für die Bemessung der Gewinnsteuer lediglich auf die um einen Gewinnaufschlag erhöhten Inlandumsätze einer unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft abgestellt, widerspricht dies dem in Art. 52 Abs. 1 DBG verankerten Welteinkommensprinzip. Einem auf diese bundesrechtswidrige Methode abgestützten Ruling kommt nur dann Bindungswirkung zu, wenn für den Steuervertreter des Steuerpflichtigen die Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar war.
Daniel Holenstein
iusNet StR 22.12.2020

Steuerruling und Vertrauensschutz

Rechtsprechung
Direkte Steuern

2C_1116/2018

Bei "Steuerrulings" handelt es sich um vorgängige Auskünfte der Steuerverwaltung, die zwar nicht Verfügungscharakter haben, aber gemäss dem Vertrauensschutzprinzip Rechtsfolgen gegenüber den Behörden auslösen können. Vorliegend stellte sich vorab die Frage, ob die in Rulings von der KStV GL als massgebend erklärte Besteuerung mit dem DBG in Einklang steht. Läuft die von der KStV GL bestätigte anzuwendende Methode dem Recht der direkten Bundessteuer zuwider, ist zu klären, ob sich die Beschwerdeführerinnen auf diese "Steuerruling" berufen können.
iusNet StR 22.12.2020

Tatsächliche Verwaltung nach Aufgabe der operativen Tätigkeit

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Aus dem Ablauf der Ereignisse ergibt sich, dass bereits im Zuge der Verhandlungen über die Veräusserung einer Vertriebslizenz klar war, dass eine Weiterführung der aktiven Geschäftstätigkeit nicht geplant war und sich daraus ergibt, dass der Entschluss zum Verkauf des Hauptaktivums noch im Kt ZH gefasst wurde. Trotz Fehlens einer operativen Tätigkeit nach dem Sitzwechsel lag die tatsächliche Leitung der A AG ausschliesslich beim Präsidenten der A AG im Kt ZH.
iusNet StR 01.12.2020

Steuerhoheit bei fehlender Geschäftstätigkeit und Verwirkung des Beschwerderechts

Kommentierung
Direkte Steuern
Die tatsächliche Verwaltung einer Gesellschaft, welche keiner operativen Tätigkeit (mehr) nachgeht, liegt nicht am statutarischen Sitz (c/o Adresse), wo die administrativen Handlungen vorgenommen werden, sondern ist dem Wohnort des VRP, der bisher die operative Leitung und die letzten untergeordneten operativen Tätigkeiten ausführt, zuzuweisen. Eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung in einem Steuerruling ist nicht per se ein treuwidriges Verhalten. Das Beschwerderecht ist damit nicht verwirkt.
Bastian Thurneysen
iusNet StR 01.12.2020