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Tatsächliche Verwaltung nach Aufgabe der operativen Tätigkeit

Tatsächliche Verwaltung nach Aufgabe der operativen Tätigkeit

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Tatsächliche Verwaltung nach Aufgabe der operativen Tätigkeit

Die A AG, mit Sitz im Kt ZH, entwickelte Software, welche diverse Kunden gegen eine jährliche Lizenzgebühr nutzten. Nachdem die Software verkauft worden war, wurde HR-Eintrag vom 10. Mai 2010 der Sitz der A AG in den Kt ZG verlegt (c/o B). Gleichzeitig schieden zwei der drei VR aus. C mit Wohnsitz im Kt ZH bliebe als VRP im HR eingetragen und B mit Wohnsitz im Kt ZG wurde neu als VR eingetragen.

Die gesamte Administration (Buchhaltung, Fakturierung, Inkasso) der A AG wurde durch von B beherrschte Gesellschaften mit Sitz im Kt ZG geführt. Die StV ZG bestätigte in einem Steuerruling, dass die A AG für die Steuerperiode vom 1. Januar 2010 – bis 10. Mai 2010 im Kt ZH und vom 11. Mai 2010 – 31. Mai 2010 und für die folgenden Steuerperioden als gemischte Gesellschaft im Kt ZG steuerpflichtig ist.

Mit Vorentscheid vom 3. März 2015 beanspruchte der Kt ZH die Steuerhoheit ab dem 1. Juni 2010. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos, woraufhin die Beschwerde ans BGr erhoben wurde mit dem Antrag, dass die A AG seit der Sitzverlegung am 10. Mai 2010 nicht mehr der Steuerhoheit des Kt ZH unterstehe. Eventualiter wurde beantragt, die Veranlagungsverfügungen des Kt ZH...

iusNet StR 01.12.2020

 

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