Hat die Steuerverwaltung aufgrund der durch den Wohnsitzkanton vorgenommenen Steuerausscheidung Kenntnis von den relevanten Steuerfaktoren erhalten, die in ihrem Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, kann sie nach Ablauf der Veranlagungsverjährung die unterlassene Besteuerung nicht im Nachsteuerverfahren nachholen. Die kantonale Praxis, wonach eine Information erst ein Jahr nach Eintreffen als aktenkundig gilt, ist mit dem StHG nicht vereinbar.