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Veranlagungsverjährung

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Veranlagungsverjährung

A mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kt SG reichte ihre private Steuererklärung zur Steuerperiode 2008 im September 2009 ein. Ein Jahr später beantragte sie per E-Mail beim KStA SG, es sei mit dem Erlass der Veranlagungsverfügung 2008 noch zuzuwarten, da sich die Buchhaltung der C GmbH in Überarbeitung befinde, was wiederum Auswirkungen auf ihre eigene Veranlagung haben werde. Im Januar 2011 gab sie dem KStA SG sodann die modifizierten Einkünfte bekannt. Die Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2009 und 2010 reichte sie im März 2011 bzw. Juli 2011 ein.

Im Dezember 2014 und 2015 teilte das KStA SG der Steuerpflichtigen mit, die Veranlagung 2008 könne mangels vollständiger Unterlagen noch nicht vorgenommen werden. Der Lauf der Veranlagungsverjährung sei mit diesem Schreiben unterbrochen worden. Im April 2016 veranlagte das KStA SG A für die Steuerperioden 2008-2010. Das KStA SG hiess die dagegen erhobenen Einsprachen teilweise gut. In grundsätzlicher Hinsicht erkannte das KStA SG allerdings, die Einrede der Veranlagungsverjährung sei unbegründet.

Die VRK hiess die dagegen gerichteten Rekurse teilweise gut. Die Steuerpflichtige rief sodann das VGr SG an, welches...

iusNet StR 25.02.2019

 

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