Das Bundesgericht prüft, ob die Steuerpflichtige Verlustvorträge steuerlich geltend machen kann. Dies in Anbetracht des Umstandes, dass in den Vorjahren rechtskräftig ermessensweise ein positiver Reingewinn veranlagt wurde.
Das Verwaltungsgericht Zürich beurteilt die Frage, ob eine Spaltung steuerneutral erfolgte sowie ob bzw. in welchem Umfang Verlustvorträge auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht Zürich auch die Zulässigkeit einer Ermessenseinschätzung durch die Veranlagungsbehörde zu beurteilen.
Das Verwaltungsgericht Zürich beurteilt die Frage, ob eine Spaltung steuerneutral erfolgte sowie ob bzw. in welchem Umfang Verlustvorträge auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind. Dabei hat das Verwaltungsgericht Zürich auch die Zulässigkeit einer Ermessenseinschätzung durch die Veranlagungsbehörde zu beurteilen.
Die Berücksichtigung von Vorjahresverlusten im Sinne von Art. 67 DBG gilt grundsätzlich auch bei steuerneutralen Umstrukturierungen im Sinne des Fusionsgesetzes. Zu diesen Verlusten gehören auch die Verluste einer steuerneutral übernommenen juristischen Person.