Das Bundesgericht bestätigt, dass der Verkauf der Hauptliegenschaft durch die Immobiliengesellschaft B SA am selben Tag, an dem diese Gesellschaft durch die A AG erworben wurde, eine absonderliche Transaktion darstellt, die die Bedingungen der Steuerumgehung erfüllt. Die Rückerstattung der erhobenen Verrechnungssteuer wird infolgedessen nicht gewährt.