Liegenschaft einer einfachen Gesellschaft ist Privatvermögen
Die Beschwerdeführerinnen treten bei einem Liegenschaftskauf zivilrechtlich zum ersten Mal als Eigentümerin in Erscheinung und waren am früheren Handel mit der Liegenschaft ihrer Ehemänner über die blosse Funktion als Darlehensgeberin hinaus nicht weiter beteiligt war. Ihre Liegenschaft ist nicht Geschäftsvermögen.
Die Beschwerdeführerin hat 2 Immobilien erstellt, um diese exklusiv ihrem Alleinaktionär zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung der ESTV erweist sich die Sachverhaltsgestaltung als ungewöhnlich im Sinne der Judikatur und Doktrin zur Steuerumgehung. Das BVGr stützt die Auffassung der ESTV und erachtet die Voraussetzungen einer Steuerumgehung als erfüllt.
Die vom Arbeitgeber bezahlten Fahrzeugspesen wurden zu Recht von den gesamten geschäftlichen Fahrtkosten, welche vom Steueramt geschätzt wurden, in Abzug gebracht.
Das VGr hatte die Frage zu entscheiden, wie die Grundstückgewinnsteuer zu berechnen ist, wenn ein baurechtsbelastetes Grundstück an den Baurechtsnehmer verkauft wird und zwischen Verkäufer und Käufer eine enge Beziehung besteht.
Mehrwertsteuer auf Führungsprovisionen aus Mitversicherung
Die Beschwerdeführerin hat zugunsten der Mitversicherer administrative Leistungen erbracht und wurde für diese Leistungserbringung durch Überlassung der Kostenprämie durch den Versicherungsnehmer entschädigt. Es handelt sich bei der Kostenprämie nicht um einen von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsatz.
Besteuerung nach dem Aufwand ist voraussichtlich erheblich
Die Schweiz gewährt Frankreich internationale Amtshilfe in Steuersachen, einschliesslich der Information zum Besteuerungsregime (Besteuerung nach dem Aufwand) eines in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen.
Die Beschwerdeführerin erbrachte in der durch die ESTV kontrollierten Steuerperiode ausgenommene Leistungen. Die ESTV hat daraufhin die Vorsteuerkorrektur selbst vorgenommen. Das BVGr. hat nun überprüft, ob die vorgenommene Vorsteuerkorrektur sachgerecht war. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das BGer prüft die Gleichstellung einer Anstalt nach liechtensteinischem Recht mit inländischen juristischen Personen zum Zwecke der Besteuerung in der Schweiz.
Keine Fristwiederherstellung bei fehlendem Nachweis des Verhinderungsgrundes
Eine steuerpflichtige Person muss durch eine Krankheit derart gehindert werden, dass sie nicht innert Frist handeln oder eine Drittperson als Vertreter bestellen kann.