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Besteuerung nach dem Aufwand ist voraussichtlich erheblich

Besteuerung nach dem Aufwand ist voraussichtlich erheblich

Rechtsprechung
Direkte Steuern

Besteuerung nach dem Aufwand ist voraussichtlich erheblich

2C_625/2018

Die Direction générale des finances publiques française gelangte mit drei Amtshilfeersuchen an die ESTV.

Im Wesentlichen führte die ersuchende Behörde aus, (i) dass X in Frankreich mindestens bis 1. Januar 2013 steuerlich ansässig war, (ii) dass er über ein Konto in der Schweiz bei der Bank Y verfügte und (iii) dass er bedeutende Geldbeträge auf bei der Bank Z eröffnete Bankkonten erhielt, was insbesondere via die Gesellschaft A mit Sitz in Panama erfolgte, dessen wirtschaftlich Begünstigter X war. Sein Steuerdomizil in Frankreich und der Bezug von Einkommen aus französischen Quellen brächten es mit sich, dass er in Frankreich (i) sein gesamtes Einkommen sowie (ii) sein gesamtes in Frankreich und im Ausland liegendes Vermögen zu deklarieren habe.

Die ersuchende Behörde wollte wissen, ob X von den Schweizer Steuerbehörden als steuerlich in der Schweiz ansässig betrachtet werde und ob X in der Schweiz Steuererklärungen auf der Grundlage einer reellen (ordentlichen) Besteuerung eingereicht habe.

Mit Entscheid vom 15. November 2016 genehmigte die ESTV das Amtshilfegesuch um Übermittlung von Informationen.  

Die von X dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVGr teilweise abgewiesen. Die Bemerkung, dass X in der Schweiz pauschal nach den Lebenshaltungskosten besteuert wird, erfüllt nach Auffassung des BVGr die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit nicht, weshalb diese Information nicht an die ersuchende Behörde zu leiten sei.  weshalb die Argumente des BVGr nicht im Detail bekannt sind).

Die vom BGr zu beantwortende Streitfrage ist, ob die Auskunft, wonach X in der Schweiz der Besteuerung nach dem Aufwand unterliegt, eine voraussichtlich erhebliche Auskunft im Sinne von Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR darstellt (E. 2).

Das BGr stellt fest, dass ein Amtshilfegesuch durchaus zum Ziel haben kann, die steuerliche Ansässigkeit einer Person zu klären, sogar dann, wenn sie bereits der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz unterliegt. Die Frage der steuerlichen Ansässigkeit ist jedoch eine materielle Frage, welche durch die Schweiz als ersuchter Staat im Rahmen der Amtshilfe nicht zu erörtern ist (E. 2.2.2).

Im vorliegenden Fall kommt das BGr zum Schluss, dass sich das Besteuerungsregime der in der Schweiz ansässigen und vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person im Hinblick auf die Bestimmung ihres eventuellen Steuerdomizils in Frankreich als voraussichtlich erheblich erweisen kann. Das BGr rechtfertigt diesen Standpunkt auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 6 lit. b DBA CH-FR, wonach "nicht als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig gilt, eine natürliche Person, die in diesem Staat nur auf einer pauschalen Grundlage besteuert wird, die nach dem Mietwert der Wohnstätte oder der Wohnstätten bemessen wird, über die sie in diesem Staat verfügt". Gemäss BGr folgt daraus, dass die Information zur Besteuerung der betroffenen Person in der Schweiz eine voraussichtlich erhebliche Auskunft darstellt, wenn das französische Amtshilfeersuchen bezweckt, das Steuerdomizil dieser Person festzulegen (E. 2.2 und 2.3).

iusNet StR 30.04.2019